Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Blumengroßmarkt Dortmund eG
(Stand: Dezember 2013)
1 Zulassung zum Einkauf auf dem Blumengroßmarkt Dortmund eG
1.1 Der Einkauf auf dem Blumengroßmarkt Dortmund eG setzt voraus, dass der Kunde durch die Blumengroßmarkt Dortmund eG zum Kauf zugelassen ist.
1.2 Die Zulassung setzt voraus, dass der Kunde den Handel mit Blumen und/oder Pflanzen im Rahmen seiner gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit betreibt. Der Einkauf darf nur für gewerbliche und berufliche Zwecke, nicht jedoch für den privaten Bereich des Kunden erfolgen. (Einzelheiten hierzu sind in der Marktordnung für Kunden geregelt, siehe Punkt 1.4)
1.3 Geschäfte auf dem Blumengroßmarkt Dortmund kommen somit nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zustande.
1.4 Die jeweilig gültige Marktordnung ist Bestandteil dieser AGB und wird hiermit vom Vertragspartner verbindlich anerkannt.
2 Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
2.1 Für alle Verträge der Blumengroßmarkt Dortmund eG - nachfolgend Verkäufer oder BGM genannt - mit Vertragspartnern (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) - nachfolgend Käufer oder Kunde genannt - im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform oder durch Veröffentlichung als Aushang und im Internet bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der BGM bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den BGM absenden.
3 Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des BGM maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
4 Kontrolle der Abrechnung
Vom BGM erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines un-richtigen Umsatzsteuersatzes sind dem BGM binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzutei-len. Sollte der BGM binnen der 14 tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der vom BGM ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer dem BGM nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
5 Zahlung
5.1 Alle Preise sind in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Falls nicht anders vereinbart ist hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich als Barzahlung (Bargeld bzw. EC-Kartenzahlung) nach Rechnungs-erhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Hat der Käufer ein Lastschriftverfahren (SEPA-Firmenlastschrift) vereinbart und hat der Verkäufer davon Gebrauch gemacht, so verzichtet er auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem be-troffenen Kreditinstitut. Eventuelle Kosten einer Auslandsüberweisung trägt der Käufer.
5.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshal-ber.
5.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
5.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim BGM, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
5.5 Der Vertragspartner des BGM kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom BGM nicht bestrit-ten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner des BGM kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
5.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt der BGM den Vertrags-partner bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätes-tens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleiben-den Beträgen benachrichtigt der BGM den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
6 Haftung
6.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
6.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des BGM.
6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7 Gefahrübergang und Mängelrügen
7.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer übergeben wurde. Findet eine Versendung statt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, der BGM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart, geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Käufer auf diesen über.
7.2 Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang zu rügen.
7.3 Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware (z. B. Schnittblumen) ist eine Mängelrüge nur binnen 24 Stunden nach Ablieferung möglich. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem BGM Gelegenheit zu geben, die Ware durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen, um die Berechtigung der Reklamation überprüfen zu können. Verfügt der Käufer über die beanstandete Ware, ohne dass der Verkäufer auf das Besichtigungs- und Untersuchungsrecht verzichtet hat, so ist eine Reklamation des Käufers ausgeschlossen. Erweist sich die vom Käufer erhobene Reklamation als unbegründet, so hat er dem BGM etwaige Aufwendungen für Untersuchungen zu erstatten.
8 Lieferung
Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Kunde in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
9 Mängelhaftung und Schadensersatz
9.1 Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche des Käufers zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann Preisminderung verlangt werden.
9.2 Verlust oder Beschädigungen auf dem Bahn- oder Speditionstransport sind bei Lieferungen „ab Werk“ vom Käufer beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom jeweiligen Transporteur/Spediteur bescheinigen zu lassen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, es sei denn, eine Lieferung "frei Haus" ist vereinbart. Im Fall der Lieferung "frei Haus" sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich an den BGM zu melden.
9.3 Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse (wie z.B. auch durch Strahlen, Hitze, Lichtarmut, etc.), sofern sie nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
9.4 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht; wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die der BGM aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der BGM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der BGM Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
10.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der BGM das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für den BGM.
10.4 Der Vertragspartner hat die dem BGM gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der BGM ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
10.5 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
10.6 Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den BGM ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der BGM durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des BGM an den veräußerten Waren entspricht, an den BGM ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des BGM stehen, zusammen mit anderen nicht dem BGM gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den BGM ab.
10.7 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der BGM kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat dem BGM auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem BGM die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der BGM die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den BGM bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insge-samt um mehr als 10 %, so ist der BGM auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume des BGM sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der BGM am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
11.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und dem BGM, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der Blumengroßmarkt Dortmund eG gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 12 bis 14
12 Lieferung
12.1 Der Verkäufer ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
12.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten des BGM - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der BGM für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den Verkäufer auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des BGM seitens ihrer Vorlieferanten ist der BGM von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn der BGM die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Der BGM verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der BGM wird den Kunden über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
13 Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
14 Leistungsstörungen
14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der BGM kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
14.2 Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
14.3 Der BGM kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.