Marktordnung

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Marktordnung

(Regeln für unsere Kunden)

1. Kunden des Marktes / Zulassung zum Kauf

1.1. Der Einkauf auf dem Blumengroßmarkt Dortmund setzt voraus, dass der Kunde durch die Blumengroßmarkt Dortmund eG zum Kauf zugelassen ist. Als Legitimation wird ein Einkaufsausweis ausgestellt. In der Regel werden maximal 2 (zwei) Einkaufsausweise pro berechtigten Kunden ausgestellt.

1.2. Kunden des Blumengroßmarktes setzen sich aus Wiederverkäufern von Blumen und Pflanzen wie Blumenfachgeschäften, Einzelhandelsgeschäften (für Blumen und Pflanzen), Gartencentern und Baumschulen, dem Markt- und Straßenhandel (Handel mit Blumen und Pflanzen) und dem Blumengroßhandel zusammen.

1.3. Ein weiterer Kundenkreis, der zum Kauf auf dem Blumengroßmarkt zugelassen ist, sind gewerbliche Verwender von Blumen und Pflanzen wie Friedhofsgärtnereien, GaLaBau-Betriebe, Raumbegrüner, Garten- und Innenarchitekten, Messebauer und Dekorateure.

1.4. Privatpersonen sind in jedem Fall vom Einkauf ausgeschlossen.

1.5. Ebenfalls ausgeschlossen sind andere Gewerbetreibende, die nicht nachweislich eine Blumenabteilung vorweisen sowie auch Hotels, Restaurants, Bestatter, Krankenhäuser und andere soziale Institutionen und ähnliche Einrichtungen.

1.6. Waren dürfen ausschließlich nur für den Wiederverkauf oder zur geschäftlichen Verwendung erworben werden.

1.7. Versucht jemand auf dem Blumengroßmarkt ohne gültigen Einkaufsausweis einzukaufen, so ist der Blumengroßmarkt berechtigt, die bereits gekaufte Ware einzubehalten. Dieser Kunde wird vom Großmarkt verwiesen, was gleichzeitig automatisch ein Hausverbot ohne weitere Mitteilung nach sich zieht.

1.8. Die Blumengroßmarkt Dortmund eG ist berechtigt, jederzeit Einkaufsberechtigungen abzulehnen bzw. Einkaufsausweise einzuziehen (auch ohne Angabe von Gründen).

2. Einkaufsberechtigung

2.1. Die registrierten Einkaufsberechtigten und/oder andere, ausdrücklich benannte Vollmachtspersonen sind umfassend bevollmächtigt, für den Kunden - und zwar ausschließlich für diesen - einzukaufen. Diese Bevollmächtigung umfasst auch, dass der Kunde für Verbindlichkeiten, die durch seine Einkaufsberechtigten geschaffen werden, gegenüber der Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. den Standinhabern einzustehen hat.

2.2. Der Zutritt zum Blumengroßmarkt Dortmund ist den Einkaufsberechtigten nur mit einem gültigen Einkaufsausweis der Blumengroßmarkt Dortmund eG gestattet. Sie dürfen sich von einer Begleitperson ausschließlich zur Hilfeleistung begleiten lassen.

2.3. Der Kunde haftet für alle schuldhaft verursachten Missbräuche des Einkaufsausweises und die hieraus der Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. den Standinhabern entstehenden Schäden, auch wenn sie von einer Begleitperson des Einkaufsberechtigten hervorgerufen wurden.

2.4. Ausweise sind nicht übertragbar.

2.5. Eine eventuelle ausnahmsweise Vertretung zum Einkauf ist dem Blumengroßmarkt im Vorfeld per Telefon, Fax oder E-Mail vom Ausweisinhaber mitzuteilen, der Vertretende muss sich vor dem Einkauf eine Berechtigung unter Vorlage einer vom Ausweisinhaber ausgestellten, gestempelten und unterschriebenen Vollmacht an der Telefonzentrale im Blumengroßmarkt abholen.

3. Ausweis und Kundennummer

3.1. Jeder Kunde erhält einen Ausweis (mit Foto der einkaufsberechtigten Person) und erkennt damit gleichzeitig die geltende Marktordnung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. der Standinhaber an. Für einkaufsberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Marktausweis beantragen.

3.2. Ausweise können auch für bestimmte Produktgruppen ausgestellt werden (z.B. nur für Bedarfsartikel), Inhaber dieser Ausweise dürfen nur ausschließlich Ware dieser Produktgruppen auf dem Blumengroßmarkt einkaufen.

3.3. Ein Ausweis wird nur bei entsprechendem Nachweis für ein Gewerbe gem. Punkt 1. ausgestellt. Hierbei ist neben der Vorlage eines Gewerbescheines / Handelsregisterauszuges und des Nachweises der Steuernummer (vom Finanzamt ausgestellt Nummer als Nachweis der Umsatzsteuerpflicht) bzw. der USt.-Identifikationsnummer ein weiterer Nachweis erforderlich (z.B. Mitgliedsausweis von Verbänden, wie FdF, Landesverband Gartenbau etc. oder andere geeignete Nachweise).

3.4. Das Befahren bzw. Betreten des Blumengroßmarktes ist nur Inhabern von Einkaufsausweisen gestattet.

3.5. Eine Weitergabe des Ausweises an nicht Berechtigte kann zu einem Entzug der Einkaufsberechtigung führen.

3.6. Der Ausweis ist auf dem Gelände des Blumengroßmarktes immer mitzuführen. Die Kundennummer ist auf Befragen der Hallenaufsicht und bei der Rechnungserstellung mittels Vorzeigen des Einkaufsausweises anzugeben.

3.7. Ein Verlust des Ausweises ist der Blumengroßmarkt Dortmund eG unmittelbar schriftlich anzuzeigen. Bei telefonischer / mündlicher Anzeige wird diese erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Blumengroßmarkt Dortmund eG wirksam.

3.8. Eine Änderung der Anschrift bzw. eine Änderung der Inhaberverhältnisse (Weitergabe des Geschäftes o.ä.) sind dem Blumengroßmarkt unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines einkaufsberechtigten Mitarbeiters. Im Fall der Aufgabe des Geschäftes bzw. des Wegfalls der Einkaufsberechtigung ist der Einkaufsausweis unverzüglich dem Blumengroßmarkt zurückzugeben. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines einkaufsberechtigten Mitarbeiters, für die Einbehaltung des Ausweises ist der Kunde verantwortlich.

3.9. Die Kundendaten werden mittels EDV-Anlage erfasst und gespeichert.

3.10. Im Falle der Unzustellbarkeit von Postsendungen werden nach zweimaligem Zurückkommen der Post die Kundendaten aus der Datei gelöscht und der entsprechend ausgestellte Ausweis gesperrt. Zur Wiederaufnahme muss ein neuer Einkaufsantrag gestellt werden.

4. Haftung des Kunden

4.1. Mit der Bezahlung bzw. mit der Unterschrift unter dem Lieferschein bestätigt der Kunde den Empfang der Ware. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. der jeweiligen Standinhaber. Die aus einem etwaigen Wiederverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. die Standinhaber ab.

4.2. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auf jede Zahlungsart des Einkaufsberechtigten, z.B. Kreditkauf, Scheck, Lastschrift usw. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (Scheckprotest, Zahlungsverzug usw.) kann die Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. die Standinhaber die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.

4.3. Im Falle des Bekanntwerdens einer Rücklastschrift, Scheckprotestes o.ä. oder bei Überschreitung eines gewährten Zahlungszieles werden sämtliche offen stehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort ohne weitere Aufforderung fällig.

4.4. Im Falle des Verlustes des Einkaufsausweises haftet der Kunde, bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (gem Punkt 3.8.), für sämtliche Verbindlichkeiten und Schäden, die der Blumengroßmarkt Dortmund eG bzw. den Standinhabern hierdurch entstehen.

5. Marktzeiten

5.1. Die Marktzeiten werden durch den Vorstand des Blumengroßmarktes festgelegt. Alle Zeiten, auch für Sonderverkäufe, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

5.2. Das Befahren und Betreten des Blumengroßmarktgeländes vor Marktbeginn ist nicht erlaubt. Beim Einfahren in das Gelände des Blumengroßmarktes ist der Einkaufsausweis mit der Kundennummer dem kontrollierenden Aufsichtspersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Bei der Rechnungserstellung an der Kasse ist der Ausweis ebenfalls ohne weitere Aufforderung vorzulegen. Auch das Aufsichtspersonal des Blumengroßmarktes ist berechtigt, eine Vorlage des Einkaufsausweises jederzeit auf dem Marktgelände zu verlangen.

6. Befahren des Marktgeländes

6.1. Das Befahren des Blumengroßmarktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und hat so zu erfolgen, dass kein anderer Marktbenutzer gefährdet, geschädigt oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

6.2. Auf dem gesamten Gelände des Blumengroßmarktes gilt die Straßenverkehrsordnung. Alle Verkehrsschilder auf dem Marktgelände sind zu beachten, vor allem auch die Schilder für die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit und Einbahnstraßenregelungen.

6.3. Parkplätze, die entsprechend markiert sind, sind reserviert. Diese Plätze sind frei zu halten.

6.4. Die entsprechenden Parkplatzmarkierungen sind unbedingt zu beachten, lange Parkbuchten sind ausschließlich LKW’s bzw. größeren Gespannen (LKW / PKW mit Anhänger) vorbehalten.

6.5. Beim Parken, insbesondere in den Parkladehallen, sind die Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt zu beachten. Die Fahrzeuge dürfen dort nur für die Dauer des Beladens abgestellt werden.

6.6. Die Fahrzeuge sind grundsätzlich abzuschließen.

6.7. Bei Eis- und Schneeglätte erfolgt das Befahren des Marktgeländes auf eigene Gefahr, da naturgemäß zumeist um diese Uhrzeit die Park- und Wegeflächen noch nicht geräumt / gestreut sein können.

6.8. Das Personal des Blumengroßmarktes bewegt die Kundenfahrzeuge nur mit deren Einverständnis und haftet nicht für etwaige Schäden, die daraus entstehen können.

7. Schäden durch Fahrzeuge

7.1. Alle Unfälle und Schäden sind der Geschäftsführung sofort zu melden.

7.2. Schäden, die beim Befahren oder durch Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Markteinrichtungen entstehen, werden zu Lasten des Verursachenden beseitigt. Firmeninhaber haften für Ihre Angestellten.

8. Abladen von Müll

Das Abladen von Müll und sonstige Verunreinigungen (z.B. das Ausleeren von Aschenbechern u.ä.) auf dem Gelände des Blumengroßmarktes werden nicht geduldet und der Verursachende wird mit Reinigungskosten belegt. Eine Müllentsorgung ist nur gegen Kostenerstattung (Erwerb der Müllsäcke des Blumengroßmarktes) erlaubt.

9. Kauf und Warenübergang

9.1. Der Verkauf auf dem Blumengroßmarkt erfolgt zu den im Anhang festegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Lieferfirmen nicht eigene AGB's ausweisen. Die Grundregel ist das Bargeschäft (Bargeld- / EC-Karten-Zahlung), Scheckzahlung bzw. Käufe auf Rechnung werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache akzeptiert.

9.2. Die angegebenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen Steuersatz hinzukommt.

9.3. Der Warenübergang erfolgt bei der Übernahme durch den Kunden, nicht erst bei der Bezahlung!

9.4. Kunden sind nicht berechtigt, Ware von Ständen, die während des Mitgliederverkaufs nicht von Standinhabern bzw. Verkaufspersonal besetzt sind, zu entnehmen.

9.5. Es ist verboten, Pflanzen auszutauschen bzw. Etiketten umzukleben. Es dürfen keine Waren von unbesetzten Ständen entnommen werden (mit Ausnahme etikettierter Ware während des SB-Verkaufs).

9.6. Der Blumengroßmarkt Dortmund wird mit einer Videoanlage überwacht. Werden Personen einer strafbaren Handlung verdächtigt müssen sie gegebenenfalls der Verwertung von Bildmaterial bzw. Daten, die von der Videoanlage aufgezeichnet wurden, gegen sich zulassen.

10. Warenverkauf

Auf den Verkaufsflächen des Blumengroßmarktes sind im erforderlichen Umfang Verkaufsstände eingerichtet. Der Verkauf von Waren aller Art ist nur Inhabern von Verkaufsständen und ihren Bevollmächtigten auf dem jeweiligen Stand gestattet. Verkauf bzw. Umladung von Waren durch Kunden, die nicht als Verkäufer zugelassen sind, ist verboten.

11. Widerruf und Einzug des Einkaufsausweises

Insbesondere in folgenden Fällen wird die Einkaufsberechtigung sofort eingezogen:

  • Bei Weitergabe (Ausleihen) des Ausweises an Unberechtigte.
  • Bei Nichteinhaltung eingegangener Verpflichtungen gegenüber dem Blumengroßmarkt oder seinen Standinhabern.
  • Bei groben Verstößen gegen die Markt und Betriebsordnung.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit, insbesondere wenn über das Vermögen des Ausweisinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  • Bei Diebstahl auf dem Gelände des Blumengroßmarktes.
  • Wenn der Kunde die Zahlung der Mehrwertsteuer verweigert
  • Bei vorsätzlicher Beeinflussung eines Verkäufers, falsche oder fingierte Rechnungen auszustellen.
  • Wenn die Voraussetzungen für die Erlangung des Einkaufsausweises nicht mehr gegeben sind.

Verstöße gegen die Marktordnung haben außerdem ein dauerndes oder befristetes Marktverbot zu Folge - dieses gilt für das gesamte Gelände des Blumengroßmarktes einschließlich des Kantinenteils.

12. Allgemeines

Fundsachen sind an der Telefonzentrale bzw. in der Verwaltung des Blumengroßmarktes abzugeben.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Marktordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand: Dezember 2013

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